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05.03.10 |
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Wahlpflichtfach Flugmedizin (3 WSS, insgesamt 42 Std.)Lehrauftrag an der Ernst-Moritz-Arndt-Universität (EMAU) in Greifswald seit dem Sommer-Semester 2006 . Leiter: Dr. med. Viktor Harsch, Facharzt für Allgemeinmedizin, Flug- und Betriebs-mediziner; Leiter der Fliegerärztlichen Untersuchungsstelle Neubrandenburg. Anmeldung über: FUNeubrandenburg@web.de Die vorhanden Plätze sind für das Sommersemester 2010 bereits vergeben. Ab Oktober können Sie sich aber für das kommende Sommersemester bereits vormerken lassen. Mindestteilnehmerzahl wird wiederum 10, Höchstteilnehmerzahl 18 sein. Die Platzvergabe erfolgte in der Reihenfolge der verbindlichen Voranmeldungen unter funeubrandenburg@web.de. Der Seminartag findet am Freitag 28.05.2010 am Fliegerhorst Trollenhagen statt einschließlich Erfahrungsflug auf einem Sportflugzeug. Die Blockvorlesung mit Klausur am 29. und 30. Mai in Greifswald (Institut für Community Medicine, Ellerholzstrasse). Die Exkursion führt zur Lufthansa-Technik nach Hamburg am Freitag 18. Juni 2010. Wahlpflichtfach Flugmedizin SoSe 2010 Verantwortlich: Dr. med. Viktor Harsch, Ort und Zeit: s.o., gesamt 42 Stunden
Flugmedizin (Wahlfach im Zweiten Abschnitt des Studium der Medizin) Inhalt: Definition § 1 Geltungsbereich § 2 Art, Dauer und Ablauf der Veranstaltung § 3 Zulassungsbeschränkungen § 4 Anmeldung und Zulassung § 5 Fehlzeiten und Kompensation § 6 Termine und Anforderungen der Abschlussleistung § 7 Bewertung der Leistungsnachweise § 8 Wiederholung und Teilwiederholung der Abschlussleistung § 9 Technische Bestimmungen § 10 Schlussbestimmungen Definition: Die Flugmedizin umfasst die Luftfahrt- und Raumfahrtmedizin, einschließlich der physikalischen und medizinischen Besonderheiten des Aufenthaltes in Luft- und Weltraum, sowie des Wohlergehens des fliegenden Personals und von Passagieren. § 1 Geltungsbereich Diese Veranstaltungsordnung regelt gemäß § 22 Abs. 1 der Studienordnung die allgemeinen und technischen Bestimmungen für die Teilnahme und Durchführung im Unterricht, Seminar und Praktikum der Flugmedizin. § 2 Art, Dauer und Ablauf der Veranstaltung (1) Die Veranstaltung ist als Vorlesung und Seminar mit praktischen Anteilen einschließlich Exkursion ausgestaltet. Inhalt der Vorlesung: Theorie und Praxis der Flugmedizin (vgl. (2)) Inhalt des Seminars (Auswahl): Fliegerärztliche Begutachtung von Flugsicherungskontrollpersonal, Privat- und Berufspiloten nach national und international geltenden Kriterien einschl. med. Untersuchung, Befunddokumentation und Bewertungsvorschlag, reisemedizinische Beratung
(2) Die Veranstaltung umfasst 42 Stunden: - Einführung in die Thematik - Vorlesung zu den Themen gem. Gegenstandskatalog (vgl. § 6 (2)) - Seminar und Exkursion Zeitansatz: 3 Semesterwochenstunden 42 UE Blockveranstaltung 20 UE Seminar 12 UE Exkursion 10 UE
(3) Die Veranstaltung beginnt mit dem Seminar, gefolgt von 2 Tagen Blockvorlesung und einem Tag Exkursion. Eine Festlegung der Obergrenze für das Wahlfach erfolgt ausschließlich durch den Kursleiter. (4) Anfallende Fahrtkosten zum Praktikum, Exkursion, Verpflegungskosten etc. sind ausschließlich durch den Studenten zu tragen. § 3 Zulassungsbeschränkungen (1) Die Zulassung zur Blockveranstaltung, dem Seminar und der Exkursion wird wegen der begrenzt zur Verfügung stehenden Plätze beschränkt. (§ 10 der Studienordnung) (2) Die verbindliche Anmeldung erfolgt ausschließlich per e-mail (funeubrandenburg@web.de). Die Auswahl unter Nachrückern, die sich rechtzeitig bis zu dem festgesetzten Termin gemeldet haben und die nach der Studienordnung die erforderlichen Voraussetzungen für die Teilnahme erfüllen, richtet sich nach dem Los.
§ 4 Anmeldung (1) Die Teilnahme an Pflichtveranstaltungen nach § 2 ÄAppO erfordert grundsätzlich die persönliche Anmeldung im Sekretariat des zuständigen Hochschullehrers unter funeubrandenburg@web.de, Rückfragen unter 0395-4225743. § 5 Fehlzeiten und Kompensation (1) Die für die Erteilung einer Bescheinigung gemäß Anlage 2 ÄAppO erforderliche regelmäßige Teilnahme nach § 2 (7) ÄAppO liegt nur vor, wenn nicht mehr als 15% der Stundenzahl, also 6 Stunden des Unterrichtes versäumt wurden. (2) Fehlzeiten bei der Exkursion können nur durch vergleichbaren Besuch einer Fortbildungsveranstaltung (z.B. Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Luft- und Raumfahrtmedizin) ausgeglichen werden. § 6 Termine und Anforderungen der Abschlussleistung (1) Die für die Erteilung einer Bescheinigung gemäß Anlage 2 ÄAppO erforderliche Abschlussleistung wird als 1. Schriftliche Prüfung gefordert. (2) Im Rahmen der Erbringung der Abschlussleistung laut § 2 (7) ÄAppO werden folgende Anforderungen gestellt: Gemäß Gegenstandskatalog für die Zusatzbezeichnung Flugmedizin: - der klinischen Flugphysiologie und Flugmedizin; dazu gehört die Beurteilung der Leistungsfähigkeit und Fliegerverwendungsfähigkeit aus internistischer, nervenärztlicher, augenärztlicher, hals-nasen-ohrenärztlicher und zahngesundheitlicher Sicht - der Flugpsychologie - den gesetzlichen Bestimmungen und einschlägigen Richtlinien - den Flugreisetauglichkeitsbestimmungen - Transport von Kranken und Behinderten in Verkehrsflugzeugen - FREMEC- und MEDA-Formularen der IATA für kranke und behinderte Passagiere - der medizinischen Ausrüstung an Bord von Verkehrsflugzeugen - tropen- und flugmedizinischer Beratung von Fernreisenden über - Malariaprophylaxe - Impfungen und Einreisebestimmungen - Hygienemaßnahmen in den Tropen - Jetlag und Medikamentenanpassung bei chronisch Erkrankten (z.B. Insulinregime unter Zeitzonenverschiebung) (3) Eine Abschlussleistung ist bestanden, wenn 60 Prozent der Maximalpunktzahl erreicht werden. Sind für eine Abschlussleistung mehrere Teilleistungen gefordert, ist die Abschlussleistung bestanden, wenn in der Summe aller Teilleistungen wenigstens 60% der Maximalpunktzahl aller Teilleistungen erreicht wurden bzw. die veranstaltungsbegleitende Bewertung bestanden wurde. Bei benoteten Leistungsnachweisen muss die Gesamtnote mindestens „ausreichend“ lauten.
§7 Bewertung der Leistungsnachweise (1) Gemäß § 2 (8) ÄAppO (Wahlfächer) sind die Leistungsnachweise zu benoten. (2) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: „sehr gut“ (1) = eine hervorragende Leistung, „gut“ (2) = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt, „befriedigend“ (3) = eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird, „ausreichend“ (4) = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt, „nicht ausreichend" (5) = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. (3) Bei einer Kombination von schriftlichen und mündlichen Leistungsüberprüfungen wird, wenn Teilleistungen benotet werden, eine Gesamtnote gebildet. Sie lautet: „sehr gut“ bei einem Zahlenwert bis 1,5, „gut“ bei einem Zahlenwert über 1,5 bis 2,5, „befriedigend“ bei einem Zahlenwert über 2,5 bis 3,5, „ausreichend“ bei einem Zahlenwert über 3,5 bis 4.0. (4) Ein Leistungsnachweis mit der Gesamtnote „nicht ausreichend“ gilt als nicht bestanden und muss wiederholt werden. (5) Versucht ein Student bei der Erbringung eines Leistungsnachweises das Ergebnis seiner Leistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so wird die Leistung mit „nicht ausreichend“ bewertet. Stimmen die Leistungen zweier Studenten in einer Weise überein, die die Annahme des Vorliegens eines Täuschungsversuchs begründen, so können beide Arbeiten mit „nicht ausreichend“ bewertet werden. (6) Ein Student, der den ordnungsgemäßen Ablauf einer Leistungskontrolle stört, kann von der Aufsichtsperson von der Leistungskontrolle ausgeschlossen werden. In diesem Falle gilt diese Leistungskontrolle als mit „nicht ausreichend“ bewertet. (7) Die Entscheidung gemäß Abs. 5 und 6 tritt der Veranstaltungsleiter nach Anhörung der Betroffenen. § 8 Wiederholung und Teilwiederholung der Abschlussleistung (1) Wurde eine erforderliche Abschlussleistung nicht erbracht, so können im Rahmen der nicht erfolgreich absolvierten Pflichtveranstaltung zwei weitere Versuche unternommen werden. Die erste mögliche Wiederholung der Abschlussleistung erfolgt als Prüfung. Sie hat den gleichen Umfang wie die mündliche Prüfung s. § 6. Die zweite mögliche Wiederholung der Abschlussleistung erfolgt als Prüfung, s.o. Die Termine für die mögliche Wiederholung werden durch den Veranstaltungsleiter auf der Homepage der Fliegerärztlichen Untersuchungsstelle veröffentlicht oder können über das Geschäftszimmer dieser erfragt werden. (2) Teilwiederholungen einzelner Teilleistungen sind möglich. Diese erfolgen entsprechend der geforderten Leistung, nur zeitversetzt. (3) Für den Fall, dass die Abschlussleistung auch nach der zweiten Wiederholung nicht erbracht werden konnte, kann der gesamte Kurs einmal wiederholt werden. Ist die Abschlussleistung auch dann nicht erbracht, ist eine weitere Wiederholung des Kurses nicht möglich. (4) Im Falle der notwendigen Wiederholungen des Kurses ist für die Zulassung § 4 zu beachten. § 9 Technische Bestimmungen (1) Die Studenten haben zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit den Anweisungen des Veranstaltungsleiters Folge zu leisten. Mit der Teilnahme am Seminar/Exkursion verpflichte sich der Student zur Einhaltung der Haus-/Platzordnung des Flugplatzes Neubrandenburg-Trollenhagen, Fliegerhorst Trollenhagen und Lufthansawerft Hamburg. Die Bestimmungen des der ärztlichen Schweigepflicht, des Datenschutzgesetzes, Photographier- und Handyverbot sind zu beachten. Elektronische Aufzeichnungen vom Kurs sind untersagt. § 10 Schlußbestimmungen Diese Veranstaltungsordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Neubrandenburg, den 18.10.2009 Veranstaltungsleiter (im Original gezeichnet)
Meine weiteren Links: Flugmedizinische Reihe: vgl. www.rethra-verlag.de; Neuveröffentlichungen 2008 "60 Jahre Luft- und Raumfahrtmedizin in Deutschland", herausgegeben von Dr. V. Harsch und Dr. W. Wirth.Buchbestellung am einfachsten über www.amazon.de |
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